Naturschutzpolice für Umweltschäden

Umwelthaftpflichtversicherung

Sind alle Standorte mit den jeweiligen Risiken korrekt erfasst? Das heißt, ist nicht nur der Abbau versichert, sondern auch die Einlagerung von Erdaushub und Bauschutt (Z 1.0 – Z 1.2 Material)?

Bei der Einlagerung oder Renaturierung können gewässerschädliche Stoffe über den Boden, das Wasser oder auch über die Luft in die Umwelt gelangen. Die meisten Policen haben diese Risiken nicht eingeschlossen!

Wir prüfen mit Ingenieuren auf der Grundlage der staatlichen Zulassung, bzw. Genehmigungsbescheide, ob Deckungslücken bestehen.

Umweltschadenversicherung (Neu)

Gegenstand des Umweltschadengesetzes

Öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Verantwortlichen zur Vermeidung und Sanierung von erheblichen Umweltschäden oder zur Erstattung der hierfür anfallenden Kosten (Verursacherprinzip).

Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am 14.11.2007 in Kraft, Unternehmen haften jedoch faktisch ab sofort für Schäden, die ab dem 30. April 2007 verursacht wurden.

Gegenstand der Versicherung

Ein Umweltschaden ist eine Schädigung von geschützten Tier- und Pflanzenarten und natürlichen Lebensräumen (Biodiversität), eine Schädigung der Gewässer (auch Grundwasser) oder eine Schädigung des Bodens.

Im Gegensatz zur Umwelthaftpflichtversicherung, die Personen- oder Sachschäden Dritter deckt, geht es bei der Umweltschadenversicherung um Sanierungskosten für Schäden an der Umwelt. Sie gewährt Deckung außerhalb des Betriebsgrundstücks und kann auf Schäden an dem eigenen Grundstück und Grundwasserschäden erweitert werden.

Ist ein Umweltschaden eingetreten, ist der Verantwortliche zur Sanierung von Umweltschäden verpflichtet: Primärsanierung (Wiederherstellung des Urzustandes), Ergänzende Sanierung (Entsprechende andere Sanierung, wenn Wiederherstellung nicht oder nicht vollständig möglich), Ausgleichssanierung (Zusätzliche Sanierung zum Ausgleich des zwischenzeitlichen Ausfalls der natürlichen Funktionen).

Leistungen der Versicherung

Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung des Versicherungsnehmers, Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme, Freistellung von berechtigten Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen Dritten, Erstattung anfallender Gutachter- und Syachverständigenkosten, Übernahme der Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten.